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   BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14   

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BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14 (https://dejure.org/2015,47633)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2015 - 6 C 27.14 (https://dejure.org/2015,47633)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 (https://dejure.org/2015,47633)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 TKG 2004, § 15 TKG 2004, § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 TKG 2004, § 31 Abs 1 S 1 TKG 2004, § 31 Abs 2 TKG 2004
    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Preishöhenmissbrauch

  • Wolters Kluwer

    Unterwerfung der Entgelte eines Mobilfunknetzbetreibers für die Zugangsgewährung der Genehmigung nach § 31 Telekommunikationsgesetz (TKG); Klage eines Telekommunikationsfestnetzbetreibers auf Aufhebung der Entgeltgenehmigung für Terminierungen im GSM-Netz und im UMTS-Netz; ...

  • rewis.io

    Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; Preishöhenmissbrauch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterwerfung der Entgelte eines Mobilfunknetzbetreibers für die Zugangsgewährung der Genehmigung nach § 31 Telekommunikationsgesetz ( TKG ); Klage eines Telekommunikationsfestnetzbetreibers auf Aufhebung der Entgeltgenehmigung für Terminierungen im GSM-Netz und im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Die Behörde ist danach zwar zu Kürzungen anhand des Maßstabs der effizienten Leistungsbereitstellung berechtigt, darf der Entgeltgenehmigung aber keine wesentlich andere Leistung zu Grunde legen als diejenige, die den Gegenstand des Entgeltantrags bildet (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 13 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C38.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Klägerin für dieses Begehren eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht zur Seite steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 14 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 14).

    Ist die Genehmigung rechtswidrig, weil das Entgelt den in § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG bestimmten Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht einhält, kann die Klägerin den darin liegenden Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Privatautonomie mit der Anfechtungsklage abwehren (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 18 m.w.N.).

    Der Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - (BVerwGE 151, 268 Rn. 21) und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 21), die vergleichbare Klagen der hiesigen Klägerin bzw. eines mit ihr verbundenen Unternehmens betrafen, klargestellt, dass sich das klagende Unternehmen nicht auf § 28 TKG stützen kann, soweit es geltend macht, die genehmigten Entgelte seien missbräuchlich überhöht, weil sie den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht einhielten.

    Ob das Entgelt für eine Zugangsleistung in absoluter Hinsicht überhöht ist, bestimmt sich ausschließlich nach den speziellen Vorgaben der §§ 31 bis 35 TKG, welche die allgemeine Regelung des Ausbeutungsmissbrauchs abschließend konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 21 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 21).

    Im Einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 22 ff. und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 22 ff.):.

    Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht jedoch selbst dann kein Anlass, wenn man die Frage vor dem Hintergrund der erwähnten Urteile des Senats vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - dahingehend auslegt, dass geklärt werden soll, ob für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG im Rahmen der Ex-ante-Entgeltregulierung ein eigenständiger Anwendungsbereich besteht.

    Soweit die Klägerin der Sache nach das Vorliegen einer so genannten Preis-Kosten-Schere nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG rügt, hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Spanne zwischen dem streitgegenständlichen Terminierungsentgelt und den maßgeblichen Endkundentarifen der Beigeladenen so gering ist, dass sie die Möglichkeit anderer effizienter Anbieter, vergleichbare Tarife anzubieten, ausschließt (vgl. auch insoweit bereits BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 27 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 27).

    Anlass für eine Überprüfung der nach § 136 Satz 1 und 2 TKG vorgenommenen Kennzeichnung besteht nur dann, wenn es im Weiteren auf die Qualifizierung des Inhalts der gekennzeichneten Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ankommt oder wenn ein am Entgeltgenehmigungsverfahren Beteiligter nach § 29 VwVfG Akteneinsicht gerade in die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen beantragt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 31 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 31).

    Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht nicht als ermessensfehlerhaft bewertet, dass die Regulierungsbehörde wegen der im Fall der Genehmigungsversagung drohenden finanziellen Unsicherheiten für die Beigeladene und ihre Wettbewerber auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG auf eine alternative Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG zurückgegriffen hat (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 19, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 35 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 20 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 35 in Bezug auf die gleichzeitig erteilten Entgeltgenehmigungen der Vodafone und E-Plus).

    Wie der Senat in Bezug auf die gleichzeitig mit nahezu identischen Begründungen ergangenen Genehmigungen der Terminierungsentgelte von Vodafone und E-Plus bereits entschieden hat, war dieses Auswahlermessen der Regulierungsbehörde hier nicht in der Weise reduziert, dass nur die Anwendung eines Kostenmodells in Betracht gekommen wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 20, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 36 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 21 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 36).

    In den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen vom 25. Februar 2015 und 1. April 2015 hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 22 f. sowie Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 38 f. und vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 23 f. und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 38 f.):.

    In diesem Zusammenhang kann erneut auf die Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - (BVerwGE 151, 268 Rn. 42 ff.) und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 42 ff.) Bezug genommen werden:.

    Auch in diesem Punkt kann auf die Erwägungen des Senats in den beiden früheren Entscheidungen Bezug genommen werden, die die ebenfalls unter Vornahme eines Korrekturabschlags genehmigten Terminierungsentgelte eines anderen Netzbetreibers betraf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 51 f.):.

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Die Behörde ist danach zwar zu Kürzungen anhand des Maßstabs der effizienten Leistungsbereitstellung berechtigt, darf der Entgeltgenehmigung aber keine wesentlich andere Leistung zu Grunde legen als diejenige, die den Gegenstand des Entgeltantrags bildet (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 13 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C38.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 13, jeweils m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht entschieden, dass der Klägerin für dieses Begehren eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht zur Seite steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 14 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 14).

    Der Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - (BVerwGE 151, 268 Rn. 21) und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 21), die vergleichbare Klagen der hiesigen Klägerin bzw. eines mit ihr verbundenen Unternehmens betrafen, klargestellt, dass sich das klagende Unternehmen nicht auf § 28 TKG stützen kann, soweit es geltend macht, die genehmigten Entgelte seien missbräuchlich überhöht, weil sie den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht einhielten.

    Ob das Entgelt für eine Zugangsleistung in absoluter Hinsicht überhöht ist, bestimmt sich ausschließlich nach den speziellen Vorgaben der §§ 31 bis 35 TKG, welche die allgemeine Regelung des Ausbeutungsmissbrauchs abschließend konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 21 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 21).

    Im Einzelnen hat der Senat hierzu ausgeführt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 22 ff. und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 22 ff.):.

    Für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union besteht jedoch selbst dann kein Anlass, wenn man die Frage vor dem Hintergrund der erwähnten Urteile des Senats vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - dahingehend auslegt, dass geklärt werden soll, ob für die Prüfung eines Preishöhenmissbrauchs im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TKG im Rahmen der Ex-ante-Entgeltregulierung ein eigenständiger Anwendungsbereich besteht.

    Soweit die Klägerin der Sache nach das Vorliegen einer so genannten Preis-Kosten-Schere nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 TKG rügt, hat sie keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Spanne zwischen dem streitgegenständlichen Terminierungsentgelt und den maßgeblichen Endkundentarifen der Beigeladenen so gering ist, dass sie die Möglichkeit anderer effizienter Anbieter, vergleichbare Tarife anzubieten, ausschließt (vgl. auch insoweit bereits BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 27 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 27).

    Anlass für eine Überprüfung der nach § 136 Satz 1 und 2 TKG vorgenommenen Kennzeichnung besteht nur dann, wenn es im Weiteren auf die Qualifizierung des Inhalts der gekennzeichneten Unterlagen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ankommt oder wenn ein am Entgeltgenehmigungsverfahren Beteiligter nach § 29 VwVfG Akteneinsicht gerade in die als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichneten Unterlagen beantragt (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 31 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 31).

    Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht nicht als ermessensfehlerhaft bewertet, dass die Regulierungsbehörde wegen der im Fall der Genehmigungsversagung drohenden finanziellen Unsicherheiten für die Beigeladene und ihre Wettbewerber auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG auf eine alternative Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG zurückgegriffen hat (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 19, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 35 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 20 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 35 in Bezug auf die gleichzeitig erteilten Entgeltgenehmigungen der Vodafone und E-Plus).

    bb) Auch bei der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Methoden der Vergleichsmarktbetrachtung (Nr. 1) und des Kostenmodells (Nr. 2) als Alternativen für eine Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung aufgrund von Kostenunterlagen, verfügt die Bundesnetzagentur nach ständiger Rechtsprechung über ein Ermessen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 36 m.w.N.).

    Wie der Senat in Bezug auf die gleichzeitig mit nahezu identischen Begründungen ergangenen Genehmigungen der Terminierungsentgelte von Vodafone und E-Plus bereits entschieden hat, war dieses Auswahlermessen der Regulierungsbehörde hier nicht in der Weise reduziert, dass nur die Anwendung eines Kostenmodells in Betracht gekommen wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 20, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 36 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 21 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 36).

    In den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen vom 25. Februar 2015 und 1. April 2015 hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 22 f. sowie Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 38 f. und vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 23 f. und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 38 f.):.

    aaa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Bundesnetzagentur, wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG eine Vergleichsmarktbetrachtung zum Zweck der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anstellt, sowohl für die Entscheidung, welche Märkte sie als Vergleichsbasis heranzieht, als auch für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergleichsmärkte Abschläge bzw. Zuschläge auf das Vergleichsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 35 ff. und - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 30 ff. sowie zuletzt Urteile vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 27 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 41).

    In diesem Zusammenhang kann erneut auf die Ausführungen des Senats in den Urteilen vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - (BVerwGE 151, 268 Rn. 42 ff.) und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 - (Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 42 ff.) Bezug genommen werden:.

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund ist Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie beispielsweise dahin auszulegen, dass danach auch anderen Personen als den Adressaten einer von einer Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren erlassenen Entscheidung ein Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung zustehen soll (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 39).

    So hat er beispielsweise darauf abgestellt, ob die mit einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem relevanten Markt in Wettbewerb stehenden Nutzer oder Anbieter als potenzielle Inhaber von Rechten anzusehen sind, die den spezifischen Verpflichtungen entsprechen, die dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von einer nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie sowie den dort angeführten Telekommunikationsrichtlinien auferlegt werden (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 36).

    Als wesentlichen Anwendungsfall nennt der Gerichtshof die in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (ABl. L 108 S. 7) - Zugangsrichtlinie - vorgesehene Verpflichtung des Betreibers mit erheblicher Marktmacht, Zugang zu Netzeinrichtungen zu gewähren und deren Nutzung zu erlauben (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 34 f.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

    Dem bereits erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103] Tele 2 Telecommunication - (insbesondere Rn. 31, 32 und 36) liegt offensichtlich die Auffassung zu Grunde, dass ein Wettbewerber nur dann als Betroffener nach Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie angesehen werden kann, wenn er sich - jedenfalls auch - auf eine materielle Rechtsposition des Unionsrechts stützen kann.

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 der Rahmenrichtlinie Ausfluss des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und die nationalen Gerichte verpflichtet, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 33).

    Dieses Gebot eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss für Nutzer und Anbieter gelten, die Rechte aus der Unionsrechtsordnung, insbesondere den Richtlinien über die elektronische Kommunikation, herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - Rn. 32 und vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34).

    Von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde können ferner auch solche Unternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie betroffen sein, die Wettbewerber des Unternehmens sind, an das die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde gerichtet ist, wenn die nationale Regulierungsbehörde in einem Verfahren entscheidet, das dem Schutz des Wettbewerbs dient und die fragliche Entscheidung geeignet ist, sich auf die Marktstellung des erstgenannten Unternehmens auszuwirken (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 39).

    ... Ferner sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs etwa auch Wettbewerber, denen die Regulierungsbehörde Rechte zur Nutzung von Frequenzen zugeteilt hat, im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie durch eine Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffen, mit der nach Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - in der durch die Richtlinie 2009/140/EG geänderten Fassung die Funkfrequenzausstattung der konkurrierenden Unternehmen anteilig geändert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 28 ff.).

    Dieses Normverständnis, das bereits dem Urteil vom 21. Februar 2008 - C-426/05, Tele 2 Telecommunication - (Rn. 31, 32 und 36) zu Grunde liegt, hat der Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - nicht aufgegeben.

    Dies ergibt sich daraus, dass er sich entscheidend auf die im konkreten Fall einschlägige, materiell wettbewerbsschützende Bestimmung des Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie gestützt hat (EuGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13, T-Mobile Austria - Rn. 34 f., 41 ff.).".

    Dieses Verständnis wird durch das spätere Urteil vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - nicht in Frage gestellt; denn auch diese Entscheidung knüpft die Betroffenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie nicht an die Geltendmachung rein verfahrensrechtlicher Rechtspositionen, sondern setzt voraus, dass zumindest auch der Anwendungsbereich einer materiellen Bestimmung des Unionsrechts (im konkreten Fall: Art. 5 Abs. 6 der Genehmigungsrichtlinie) eröffnet ist, auf die sich der Wettbewerber berufen kann.

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 18.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Der Senat hat jedoch andererseits entschieden, dass weder die nationalen Vorschriften über das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren noch Art. 6 bis 8 der Rahmenrichtlinie bzw. Art. 8 und 13 der Zugangsrichtlinie einen individualschützenden Charakter aufweisen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C16.13.0] - N&R 2015, 173 Rn. 30 und - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 25).

    Vielmehr entspricht der ermittelte Vergleichspreis nach der Vorstellung des Gesetzgebers ohne weiteres dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (in diesem Sinne: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 55, 59 und - 6 C 18.13 - juris Rn. 50, 54 sowie zuvor bereits: BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 23; zu den Zusammenhängen insgesamt: Groebel, in: Säcker, , TKG, 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 3, 19 ff.).

    aaa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Bundesnetzagentur, wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG eine Vergleichsmarktbetrachtung zum Zweck der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anstellt, sowohl für die Entscheidung, welche Märkte sie als Vergleichsbasis heranzieht, als auch für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergleichsmärkte Abschläge bzw. Zuschläge auf das Vergleichsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 35 ff. und - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 30 ff. sowie zuletzt Urteile vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 27 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 41).

    Nach Lage der Dinge konnte eine solche breitere Basis nur durch eine - jedenfalls zusätzliche - Betrachtung internationaler Vergleichsmärkte hergestellt werden (zu den insoweit im Rahmen des regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums zu beachtenden Vorgaben: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 48 ff. und - 6 C 18.13 - juris Rn. 43 ff.).

    Auf den Umstand, dass diese Vorschrift keinen individualschützenden Charakter hat, kommt es für die Frage der verfahrensfehlerfreien Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 73 und - 6 C 18.13 - juris Rn. 68).".

    "Was die erstgenannte Maßgabe anbelangt, hat der Senat für die von der Bundesnetzagentur für entgeltrelevant erachtete Differenzierung zwischen D-Netz-Betreibern mit einer 900-MHz-Frequenzerstausstattung einerseits und E-Netz-Betreibern mit einer 1 800-MHz-Frequenzerstausstattung andererseits bereits im Hinblick auf die Entgeltgenehmigung, die der Beigeladenen für die Vorgängerentgeltperiode vom 30. August 2006 bis 30. November 2007 erteilt worden war, eine hinreichend ermittelte sachliche Grundlage vermisst (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 60 ff. und - 6 C 18.13 - juris Rn. 55 ff.).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Der Senat hat jedoch andererseits entschieden, dass weder die nationalen Vorschriften über das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren noch Art. 6 bis 8 der Rahmenrichtlinie bzw. Art. 8 und 13 der Zugangsrichtlinie einen individualschützenden Charakter aufweisen (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C16.13.0] - N&R 2015, 173 Rn. 30 und - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 25).

    Vielmehr entspricht der ermittelte Vergleichspreis nach der Vorstellung des Gesetzgebers ohne weiteres dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (in diesem Sinne: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 55, 59 und - 6 C 18.13 - juris Rn. 50, 54 sowie zuvor bereits: BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 23; zu den Zusammenhängen insgesamt: Groebel, in: Säcker, , TKG, 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 3, 19 ff.).

    aaa) In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Bundesnetzagentur, wenn sie auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TKG eine Vergleichsmarktbetrachtung zum Zweck der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anstellt, sowohl für die Entscheidung, welche Märkte sie als Vergleichsbasis heranzieht, als auch für die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vergleichsmärkte Abschläge bzw. Zuschläge auf das Vergleichsentgelt anzusetzen sind, ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - N&R 2015, 173 Rn. 35 ff. und - 6 C 18.13 - BVerwGE 151, 56 Rn. 30 ff. sowie zuletzt Urteile vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 27 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 41).

    Nach Lage der Dinge konnte eine solche breitere Basis nur durch eine - jedenfalls zusätzliche - Betrachtung internationaler Vergleichsmärkte hergestellt werden (zu den insoweit im Rahmen des regulierungsbehördlichen Beurteilungsspielraums zu beachtenden Vorgaben: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 48 ff. und - 6 C 18.13 - juris Rn. 43 ff.).

    Auf den Umstand, dass diese Vorschrift keinen individualschützenden Charakter hat, kommt es für die Frage der verfahrensfehlerfreien Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht an (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 73 und - 6 C 18.13 - juris Rn. 68).".

    "Was die erstgenannte Maßgabe anbelangt, hat der Senat für die von der Bundesnetzagentur für entgeltrelevant erachtete Differenzierung zwischen D-Netz-Betreibern mit einer 900-MHz-Frequenzerstausstattung einerseits und E-Netz-Betreibern mit einer 1 800-MHz-Frequenzerstausstattung andererseits bereits im Hinblick auf die Entgeltgenehmigung, die der Beigeladenen für die Vorgängerentgeltperiode vom 30. August 2006 bis 30. November 2007 erteilt worden war, eine hinreichend ermittelte sachliche Grundlage vermisst (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 60 ff. und - 6 C 18.13 - juris Rn. 55 ff.).

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Im Zusammenhang hiermit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Klage eines Zusammenschaltungspartners nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur insoweit zu einer gerichtlichen Aufhebung der Entgeltgenehmigung führen kann, als sich die Genehmigung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem regulierten und dem jeweils klagenden Unternehmen auswirkt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 67 ff.).

    Zwar dürfte eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die Aufhebung einer Entgeltgenehmigung auf eine erfolgreiche Drittanfechtungsklage nur auf das Rechtsverhältnis zwischen dem regulierten Unternehmen und dem jeweils klagenden Zusammenschaltungspartner auswirkt, insbesondere in dem Fall anzunehmen sein, dass von dem klagenden Unternehmen eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten im Sinne des Missbrauchstatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TKG geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 76).

    Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG geregelte Vorgabe, dass genehmigungsbedürftige Entgelte die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten dürfen, stellt eine Konkretisierung des in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Zugangsrichtlinie enthaltenen Grundsatzes der Kostenorientierung dar (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 19, vgl. zu § 24 TKG 1996 und §§ 2 und 3 der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung als Vorläufervorschriften des § 31 TKG in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06 [ECLI:EU:C:2008:244] Arcor - Rn. 145, 149).

    Vielmehr entspricht der ermittelte Vergleichspreis nach der Vorstellung des Gesetzgebers ohne weiteres dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (in diesem Sinne: BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 - juris Rn. 55, 59 und - 6 C 18.13 - juris Rn. 50, 54 sowie zuvor bereits: BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 23; zu den Zusammenhängen insgesamt: Groebel, in: Säcker, , TKG, 3. Aufl. 2013, § 35 Rn. 3, 19 ff.).

    Denn nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des Senats kann die Klage eines Zusammenschaltungspartners nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur insoweit zu einer gerichtlichen Aufhebung der Entgeltgenehmigung führen, als sich die Genehmigung auf das Rechtsverhältnis zwischen dem regulierten und dem jeweils klagenden Unternehmen auswirkt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 67 ff.).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    - das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Beschluss vom 25. Juni 2014, Az.: 6 C 10.13 die Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, ob das Konsolidierungsverfahren verpflichtend ist, nicht jedoch ob hier Individualrechtsschutz besteht, vgl. auch Schütze, N&R 2015, 28 ff.

    Ferner hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage nach der unionsrechtlichen Erforderlichkeit des insoweit vom nationalen Recht nicht verlangten Konsolidierungsverfahrens vorgelegt (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 26 ff.).

    Die Annahme einer nach § 15 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG bestehenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur, vor dem Erlass der Entgeltgenehmigung ein nationales Konsultationsverfahren durchzuführen, steht nicht in einem Missverhältnis zu den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - (BVerwGE 150, 74 Rn. 38).

    Selbst wenn - was der Senat entgegen der Darstellung der Beklagten in dem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - nicht ausdrücklich festgestellt hat - davon auszugehen wäre, dass auch die Durchführung des nationalen Konsultationsverfahrens eine abschließende Entscheidung über einen Entgeltantrag in der gesetzlich vorgesehenen Frist regelmäßig unmöglich macht, würde hieraus nicht folgen, dass die Bundesnetzagentur von der in § 15 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG geregelten Verfahrenspflicht befreit wäre.

    Anders als in dem Fall, dass die Regulierungsbehörde rechtswidrige Verfahrensschritte unternimmt und hierdurch den Erlass einer endgültigen Regelung hinauszögert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 25), besteht für die Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung jedenfalls dann ein Anordnungsgrund, wenn sich aufgrund rechtlich gebotener Verfahrensschritte unvermeidbare Verzögerungen ergeben.

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 33.13

    Bestandskraft des regulierten Vergleichsentgelts; Berufsausübungsfreiheit;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht nicht als ermessensfehlerhaft bewertet, dass die Regulierungsbehörde wegen der im Fall der Genehmigungsversagung drohenden finanziellen Unsicherheiten für die Beigeladene und ihre Wettbewerber auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Satz 2 TKG auf eine alternative Methode zur Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG zurückgegriffen hat (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 19, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 35 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 20 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 35 in Bezug auf die gleichzeitig erteilten Entgeltgenehmigungen der Vodafone und E-Plus).

    Wie der Senat in Bezug auf die gleichzeitig mit nahezu identischen Begründungen ergangenen Genehmigungen der Terminierungsentgelte von Vodafone und E-Plus bereits entschieden hat, war dieses Auswahlermessen der Regulierungsbehörde hier nicht in der Weise reduziert, dass nur die Anwendung eines Kostenmodells in Betracht gekommen wäre (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 20, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 36 sowie vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 21 und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 36).

    In den bereits mehrfach erwähnten Entscheidungen vom 25. Februar 2015 und 1. April 2015 hat der Senat hierzu Folgendes ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 22 f. sowie Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 - BVerwGE 151, 268 Rn. 38 f. und vom 1. April 2015 - 6 C 36.13 - juris Rn. 23 f. und - 6 C 38.13 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 38 f.):.

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 C 36.08

    Entgelt; Terminierungsentgelt; Entgeltanordnung; nachträgliche Regulierung;

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2015 - 6 C 27.14
    In Anlehnung hieran (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 Rn. 22) wird sie in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG als Vergleich von Preisen solcher Unternehmen beschrieben, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten, wobei die Besonderheiten der Vergleichsmärkte zu berücksichtigen sind.

    Ersteres rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Marktkräfte nicht nur auf der Anbieterseite, sondern auch auf der Nachfragerseite wirken (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 Rn. 26; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 2. April 2008 - 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 32 ff.) und ist bereits nach allgemeinem Wettbewerbsrecht nicht ausgeschlossen (BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 1986 - KVR 7/85 - NJW-RR 1987, 554 und vom 28. Juni 2005 - KVR 17/04 - BGHZ 163, 282 ; Fuchs/Möschel, in: Immenga/Mestmäcker , Wettbewerbsrecht, Bd. 2, GWB, Teil 1, 5. Aufl. 2014, § 19 Rn. 269).

    Voraussetzung für das eine wie für das andere ist jedoch, dass wenigstens eine schmale Basis für die Vergleichbarkeit der Entgelte besteht (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 6 C 36.08 - Buchholz 442.066 § 38 TKG Nr. 2 Rn. 27).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

  • BGH, 28.06.2005 - KVR 17/04

    Stadtwerke Mainz

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 02.04.2008 - 6 C 15.07

    Marktdefinition; Marktanalyse; Beurteilungsspielraum; Terminierung;

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

  • BGH, 16.12.1976 - KVR 2/76

    Mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • BGH, 12.02.1980 - KVR 3/79

    Preismißbrauch

  • BGH, 21.10.1986 - KVR 7/85

    "Glockenheide"; Preismißbrauch durch ein Fernwärmeunternehmen

  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8489/18
    Siehe BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 -, juris (Rn. 24); vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 -, juris (Rn. 24 ff.); und vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

    Zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

    Zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II - Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts:

    (bb) Es kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht angenommen werden, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 TKG eine parallele Anwendbarkeit von § 28 TKG und §§ 19, 20 GWB ausschließt (Kind, Geppert, Schütze, Schulze zur Wische, MMR-Beil. 2003, 3; Piepenbrock/Schuster, CR 2002, 98, 100; aA Cornils, Beck'scher TKG-Kommentar, § 2 TKG Rn. 98 f.; Scheurle/Mayen/Gärditz, TKG, 3. Aufl. 2018, Rn. 76; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14, juris Rn. 25).

    Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft (für den Ausbeutungsmissbrauch bejahend: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14, juris Rn. 25).

    Insoweit stellt sich u.a. die durch die Kartellgerichte zu beurteilende Vorfrage, ob neben den speziellen Vorgaben des Art. 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), die durch § 31 TKG umgesetzt werden, ein eigenständiger Anwendungsbereich für eine Preishöhenkontrolle auf der Grundlage des allgemeinen Verbots des Ausbeutungsmissbrauchs nach Art. 102 Satz 2 Buchst. a AEUV bleibt (verneinend BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14, juris Rn. 27; vgl. noch zu TKG 1996: BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 6/02 und KZR 7/02, MMR 2004, 470, 471 - Dial & Benefit; vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 82 EG im Falle der Zugangsverweigerung: BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - KZR 24/08, WuW 2010, 1029, 1034).

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 24.15

    Anordnung der Bundesnetzagentur; Abrechnungs- und Erstattungsregelungen;

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann ein zugangsnachfragendes Unternehmen nur solange und soweit im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die einem regulierten Unternehmen erteilte Entgeltgenehmigung in seinen Rechten verletzt zu sein, als das - bestehende - privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem zugangsverpflichteten Unternehmen durch die Entgeltgenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 TKG unmittelbar gestaltet wird, so dass ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Privatautonomie vorliegt (vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0] - juris Rn. 19, vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 18, 34 ff., 53 und vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:010415U6C38.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 10 Rn. 18, 34 ff., 52, jeweils m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 5. August 2015 - 6 C 8.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C8.14.0] - BVerwGE 152, 355 Rn. 22 für die im Wesentlichen vergleichbare Rechtslage nach § 23 PostG).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Dieses Ergebnis folgt bereits daraus, dass die genannten Bestimmungen über das Konsultationsverfahren und das Konsolidierungsverfahren ebenso wenig wie ihre unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 6 bis Art. 8 der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG) einen individualschützenden Charakter haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 33 und vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0] - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 33).
  • VG Köln, 11.12.2019 - 21 K 6624/16
    vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 19 ff. m.w.N. zur Senatsrechtsprechung).

    BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 19 ff.); BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 -, juris (Rn. 25); BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 (97).

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 21 m.w.N.).

    vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 19 ff. m.w.N. zur Senatsrechtsprechung und zur Rechtsprechung des EuGH).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22 m.w.N.).

  • VG Köln, 17.03.2017 - 9 K 8589/16

    Telekom darf Vectoring-Technik auch in den Nahbereichen einsetzen

    BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris Rn. 33; Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 C 16.13 -, juris Rn. 30.
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Dieses Ergebnis folgt bereits daraus, dass die genannten Bestimmungen über das Konsultationsverfahren und das Konsolidierungsverfahren ebenso wenig wie ihre unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 6 bis Art. 8 der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG) einen individualschützenden Charakter haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 33 und vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0] - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 33).
  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Dieses Ergebnis folgt bereits daraus, dass die genannten Bestimmungen über das Konsultationsverfahren und das Konsolidierungsverfahren ebenso wenig wie ihre unionsrechtlichen Grundlagen in Art. 6 bis Art. 8 der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2002/21/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG) einen individualschützenden Charakter haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215U6C37.13.0] - BVerwGE 151, 268 Rn. 33 und vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:161215U6C27.14.0] - Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 4 Rn. 33).
  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8490/18
    Siehe BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 -, juris (Rn. 24); vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 -, juris (Rn. 24 ff.); und vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

    Zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

    Zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8491/18
    Siehe BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2015 - 6 C 37.13 -, juris (Rn. 24); vom 1. April 2015 - 6 C 38.13 -, juris (Rn. 24 ff.); und vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

    Zuletzt nur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

    Zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 6 C 27.14 -, juris (Rn. 22).

  • VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8492/18
  • VG Berlin, 31.03.2022 - 13 K 184.19

    Auch Parkplatz für E-Autos kann rücksichtslos sein

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 23.20

    Genehmigung der Entgelte für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 26.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 25.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 28.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 24.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu 0800-Nummern; Die

  • BVerwG, 19.01.2021 - 6 B 27.20

    Ablehnung einer Entgeltgenehmigung für Verbindungsleistungen zu Diensten; Die

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4368/19
  • VG Köln, 12.10.2023 - 1 L 1405/22

    Frequenzordnung, Frequenznutzung, Frequenzzuteilung, Funkfrequenzen, Widerruf,

  • VG Köln, 16.06.2021 - 21 K 4486/19
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